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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 172/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.05.2009, Az.: 2 Ca 329/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger (geb. am 16.12.1962) mit Beschluss vom 02.04.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 683,89 Rechtsanwaltskosten und € 3,50 Gerichtskosten an.
Mit Schreiben vom 02.02.2009 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte im Überprüfungsverfahren einen Versorgungsbescheid über netto € 1.327,51 monatlich, eine Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau über netto € 357,56 monatlich, einen Mietvertrag über monatlich € 785,00 (einschließlich Betriebskostenvorauszahlung) sowie einen Bescheid über einen monatlichen Abschlag von € 36,00 für den Bezug von Erdgas vor. Außerdem reichte er eine Zahlenaufstellung ein, die mit "Kanzlei Rechnungswesen - kurzfristige Erfolgsrechung für Dezember 2008" überschrieben ist. Die Vorlage weiterer Versicherungsunterlagen (Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von € 350,00) kündigte der Kläger an.
Mit Beschluss vom 18.05.2009 bestimmte das Arbeitsgericht, dass der Kläger ab dem 01.06.2009 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 zu zahlen hat. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2009 "Widerspruch" ein und legte einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag über jährlich € 473,04 vor. Er teilte mit, dass er fehlende Versicherungsunterlagen nachreiche.
Das Arbeitsgericht setzte ihm eine letzte Frist zur Vorlage von Belegen bis zum 10.06.2009. Nach Fristablauf hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.07.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2009 erneut Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde abschließend zu begründen und die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht.
II. Die als "Widerspruch" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend eingetreten. Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.327,51
Hiervon sind abzuziehen:
Freibetrag für die Partei | € 386,00 |
Freibetrag für die Ehefrau (€ 386,00 minus € 357,56 eigenes Einkommen) | € 28,44 |
Kosten für Unterkunft und Heizung (ohne Garage) | € 775,00 |
Kosten für Erdgas | € 36,00 |
Kfz-Haftpflichtversicherung mtl. | € 39,42 |
Es verbleibt somit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 62,65. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 30,00 aufzubringen hat.
Der Kläger hat für seine Behauptung, er habe weitere monatliche Zahlungsverpflichtungen (Versicherungsbeiträge) keinerlei Belege vorgelegt, obwohl er hierzu vom Arbeitsgericht unter Fristsetzung aufgefordert worden ist. Da dem Arbeitsgericht keinerlei Nachweise über weitere Zahlungsverpflichtungen vorgelegt worden sind, hat es die angegebenen € 350,00 (Hausrat- und Haftpflichtversicherung) zu Recht nicht in Abzug gebracht. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren keine Belege nachgereicht.
Soweit der Kläger eine Zahlenaufstellung vorgelegt hat, die mit "Kanzlei Rechnungswesen - kurzfristige Erfolgsrechung für Dezember 2008" überschrieben ist, hat diese keinerlei Aussagekraft. Der Kläger scheint nicht nur Versorgungsbezüge zu beziehen, sondern auch eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Einkünfte hat er keine angegeben. Eventuelle buchhalterische Verluste im Monat Dezember 2008 kann er nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe als besondere Belastungen abziehen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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